Höhe der Zuzahlungen

13.02.2018 | Sehr geehrte Patienten,

dem einen oder anderen Patienten wird aufgefallen sein, dass bei gleichen Verordnungen die Zuzahlung (GKV) oder auch der Honorar-Betrag (PKV) vergangener Wochen relativ deutlich über dem Betrag vergangener Jahre liegt.

Die kurzgefasste Begründung ist: die Preise wurden zwischen den Krankenkassen und Berufsverbänden in der vorliegenden Höhe neu vereinbart – wir haben auf deren Höhe keinen Einfluss.

Tatsächlich steht hinter dieser Entwicklung der politische Wille des Gesetzgebers, die Preise für Rezepte in der Zeit von 2017 bis 2019 jährlich um ca. 10% anzuheben (die erste von 3 Erhöhungen ist bereits erfolgt). Der Grund hierfür ist der Ausbildungsnotstand und Fachkräftemangel im Bereich der Heilmittelerbringer im Allgemeinen und der Physiotherapie im Besonderen. Durch die Höhervergütungen und dadurch möglich gewordener Lohnerhöhungen soll letztlich eine weitere Abwanderung von Physiotherapeuten in andere Berufsbereiche eingedämmt bzw. der Beruf für Neuauszubildende attraktiver gemacht werden.

Wir bitten, da diese Entwicklung letztlich der Absicherung Ihrer Versorgung dient, um Verständnis und verbleiben

mit freundlichen Grüßen

Ihre Physiotherapie Joseph

… und hier noch eine kleine Erklärung zur Zuzahlungshöhe:

Es bietet sich – da sich so mancher fragt, wie solche „krummen“ Zuzahlungsbeträge eigentlich entstehen – an dieser Stelle deren kurze Erklärung an. Hier ein Beispiel:

Gesetzliche Festlegung Bsp. für Rezeptwert 155,00 Euro
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Verordnungsblattgebühr (grundsätzlich) 10,00 Euro
+ 10% des o. g. Rezeptwertes 15,50 Euro
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= Zuzahlungsbetrag gesamt 25,50 Euro

Die Zuzahlung wäre gemäß Urteil des Bundessozialgerichtes vom 09.12.1984 (AZ 8 RK 35/84) grundsätzlich zur ersten Behandlung fällig. Da uns die Rezepte jedoch gelegentlich erst zur 1. Behandlung übergeben werden, ist die Ermittlung der Zuzahlungshöhe i. d. R. erst ab der 2. Behandlung möglich.